Ihr Vorteil: Ihre Arbeitnehmerveranlagung

Arbeitnehmerveranlagung

Ihr Vorteil: Ihre Arbeitnehmerveranlagung

Arbeitnehmerveranlagung zahlt sich aus

Ihr Gehalt kann über ein Jahr gesehen aus unterschiedlichsten Gründen variieren (z. B. Jobwechsel, Reduzierung der Stundenanzahl). Die Lohnsteuer wird aber monatlich berechnet – so, als würden Sie das ganze Jahr über gleich viel verdienen. Zählt man jedoch die unterschiedlichen Löhne bzw. Gehälter zusammen und berechnet dann die Steuer, kommt oftmals ein Guthaben heraus. Außerdem können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung Folgendes geltend machen, wodurch sich ebenfalls Steuer zurückholen lässt:

  • Werbungskosten: z. B. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Arbeitsmittel
  • Sonderausgaben: z. B. Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
  • außergewöhnliche Belastungen: z. B. Krankheitskosten

So holen Sie sich Ihr Geld zurück

Am einfachsten können Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung auf www.finanzonline.at machen. Alle Details zu FinanzOnline finden Sie in unserer Infobox. Sie können das entsprechende Formular (L 1, L 1k, L 1i, L 1ab, L 1d) aber auch händisch ausgefüllt an das Finanzamt schicken oder direkt dort abgeben. Sobald Ihr Arbeitgeber den Lohnzettel und Organisationen bestimmte Sonderausgaben für das abgelaufene Jahr an das Finanzamt übermittelt haben – in der Regel bis Ende Februar des Folgejahres – können wir mit der Bearbeitung Ihrer eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung beginnen, vorher nicht. Die Reihenfolge der Bearbeitung richtet sich nach dem Datum des Einlangens.

Einfach automatisch: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt die Arbeitnehmerveranlagung automatisch durch Ihr Finanzamt. Alle Infos dazu finden Sie unter: www.bmf.gv.at/aanv.

 

FinanzOnline – Mit ein paar Klicks Geld zurück

 
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  • Amtsweg per Mausklick bequem von jedem Internetzugang
  • Einfache Änderung Ihrer personenbezogenen Grunddaten
  • Aktuelle Abfragen Ihres Steuerkontos und Steueraktes
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Alle Details dazu finden Sie in unseren aktuellen Broschüren unter www.bmf.gv.at > Publikationen.

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