Gut für Online-Shopper

Neue Offensive gegen Fake-Bewertungen

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Erstmals nimmt ein Kartellamt gefälschte oder manipulierte Nutzerbewertungen ins Visier.

Nach dem EU-Parlament  will nun auch das deutsche Bundeskartellamt die Nutzerbewertungen im Internet genauer unter die Lupe nehmen. "Es gibt Hinweise, dass Nutzerbewertungen nicht selten gefälscht oder manipuliert sind", berichtete Kartellamtspräsident Andreas Mundt am Donnerstag in Bonn. Die Ergebnisse könnten auch auf österreichische Online-Shopper (positive) Auswirkungen haben. Schließlich kaufen viele heimische User auf deutschen Internetplattformen ein.
 
Dabei seien diese Bewertungen neben dem Preis das  wichtigste Entscheidungskriterium für Verbraucher  beim Online-Kauf. Und viele Verbraucher vertrauten auch bei der Wahl des Arztes, des Handwerkers oder des Restaurants auf die Urteile anderer Nutzer im Internet, so Mundt.
 
 

Breit angelegte Befragung

Mit einer Sektoruntersuchung will die Wettbewerbsbehörde in den kommenden Monaten die Probleme mit den Bewertungen genauer unter die Lupe nehmen. Dazu sollen zahlreiche Betreiber von Internet-Portalen befragt werden. Vorrangiges Ziel sei es, herauszufinden, welche Bewertungssysteme besonders anfällig für Fälschungen und Manipulationen seien. "Wenn Verbraucher aufgrund nicht-authentischer Bewertungen zu falschen geschäftlichen Entscheidungen verleitet werden, kann dies einen Verbraucherrechtsverstoß darstellen", betonte die Behörde.
 
 

Häufig nicht authentisch

Untersuchungen unabhängiger Organisationen oder von Verbrauchershützern hatten in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass Nutzerbewertungen im Internet in vielen Fällen nicht authentisch seien, weil sie etwa von Computern generiert würden oder weil der Bewertende eine Gegenleistung erhalten habe, ohne dies transparent zu machen.
 
 

Keine behördliche Verfügung

Das Bundeskartellamt kann im Bereich Verbraucherschutz Untersuchungen durchführen und so etwaige Verstöße sowie mögliche Defizite in der Rechtsdurchsetzung identifizieren. Die Befugnis, aufgedeckte Rechtsverstöße auch per behördlicher Verfügung abzustellen, ist damit bisher hingegen nicht verbunden.
 
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