Brisantes EuGH-Urteil

YouTube: Freibriefschein für illegales Hochladen?

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Europäischer Gerichtshof sieht keinen Anspruch auf E-Mail-Adresse oder Telefonnummer.

Ein Videoportal wie  YouTube  muss nach EU-Recht beim illegalen Hochladen eines Films auf der Plattform bei Klagen der Rechteinhaber nur die Postadresse des Nutzers herausgeben. E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse eines Geräts könnten dagegen nicht verlangt werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Da man beim Anlegen des Accounts eigentlich irgendeine Adresse angeben kann, wird die Identifikation des Hochladers somit natürlich deutlich erschwert.

Hintergrund ist eine Klage der Filmverwertungsgesellschaft Constantin auf umfassende Auskünfte. Der mit dem Fall befasste deutsche Bundesgerichtshof (BGH) rief den EuGH zur Auslegung der maßgeblichen EU-Richtlinie an. (Az. C-264/19)

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Was bedeutet "Adresse"?

Im konkreten Fall geht es um Filme, die auf YouTube hochgeladen und bis zu ihrer Sperrung tausendfach abgerufen wurden. Strittig ist zwischen beiden Seiten, welche Auskünfte YouTube über die Nutzer herausgeben muss. Der BGH setzte das Verfahren zunächst aus und bat den EuGH um eine Klarstellung dazu, was unter "Adresse" in der maßgeblichen Richtlinie zu verstehen ist.

Der Gerichtshof stellte daraufhin fest, dass damit gewöhnlich nur die Postanschrift erfasst werde. Wenn der Begriff "Adresse" wie in der Richtlinie nicht weiter präzisiert werde, beziehe er sich damit auch nicht auf E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse.

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Weitere Auskünfte unter Auflagen möglich

Der EuGH verwies zugleich darauf, dass die EU-Staaten Rechteinhabern einen weitergehenden Auskunftsanspruch einräumen könnten. Dabei müsse jedoch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten gewährleistet sein sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

Nach dem Urteil des EuGH muss abschließend der deutsche Bundesgerichtshof über den konkreten Rechtsstreit zwischen der Filmverwertungsgesellschaft Constantin und YouTube entscheiden. Dabei ist der BGH aber an die Vorgaben des Gerichtshofs in Luxemburg gebunden.

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