OGH hob altes Urteil auf

Hexen-Trio: Ab heute neuer Mord-Prozess

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Der „Jahrhundert-Prozess“ gegen ein okkultes Trio wird neu aufgerollt.

 

In der Erstauflage des spektakulären Prozesses gegen ein Hexen-Trio hatte sich die Justiz nicht mit Ruhm bekleckert. Im Jänner waren die Haupttäterin und eine Komplizin zu lebenslanger Haft und eine weitere Beteiligte zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Allerdings hob der Oberste Gerichtshof (OGH) die Entscheidungen wegen Verfahrensfehlern auf. Ab heute geht es in bei Gericht Klagenfurt von vorne los.

Das Trio hatte für großes Aufsehen gesorgt. Die Haupttäterin Margit T. (48) soll mit okkulten Methoden ihre Mitangeklagten in ihren Bann gezogen ­haben. Wie in Trance folgten sie ihrer „Herrin“, die sich als verlängerter Arm Gottes sah. „Ich wurde von Gott geleitet“, sagte sie im ersten Prozess aus.

Der schwerwiegendste Vorwurf gegen die Frauen: Im Oktober 2018 musste eine reiche Witwe aus Umberg sterben. Das Opfer hatte zu Lebzeiten Margit T. als Haupterbin ihres Vermögens eingesetzt, dieses Testament aber geändert.

Es soll Komplizin Barbara H. gewesen sein, die von der „Ober-Hexe“ zur Mörderin bestimmt wurde. Die 44-Jährige erwürgte laut Anklage das betagte ­Opfer. Später legte sie gemeinsam mit der Drittangeklagten einen Brand, um das Verbrechen zu vertuschen.

Psychiater sprach
 von "Jahrhundert-Fall"

Der psychiatrische Sachverständige Peter Hofmann hatte in der Erstauflage des Prozesses von einem „Jahrhundert-Fall“ gesprochen. Die Haupttäterin hatte ihre Komplizen völlig unter ihre Kontrolle gebracht: „Gott spricht durch mich“, hatte sie stets behauptet. Margit T. erhielt neben der lebenslänglichen Strafe zusätzlich eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

Doch auch das ist erst einmal aufgehoben, weil das Gericht die Geschworenen offenbar zu wenig aufgeklärt hatte: „Es fehlten jegliche Ausführungen, welche Bestimmungshandlungen Margit T. ­jeweils zur Last gelegt wurden“, begründeten die Höchstrichter.

Ein neuer Senat beleuchtet den Fall. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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